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AGB

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung ("AGB") gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen GIGER PARTNERS ("GP") und ihren Mandantinnen und Mandanten (der "Mandant") über die Erbringung von Beratungs- und Managementdienstleistungen ("Leistungen").

  2. Der Auftraggeber anerkennt mit Erteilung eines jeden Auftrags die vorliegenden AGB in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die AGB sind integrierter Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen von GP. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

  3. Die Abschnitte 4 (Vertraulichkeit), 6 (Kommunikation und Dokumentenverwaltung), 7 (Haftungsbeschränkung) und 9 (Geltendes Recht und Gerichtsstand) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch nach der Beendigung des Auftrags in Kraft.

 

2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  1. Der Inhalt und Umfang eines Auftrags wird im Einzelfall vereinbart. Ein Auftrag gilt auch dann als erteilt, wenn der Mandant konkludent oder stillschweigend dessen Ausführung vorgesehen hat.

  2. GP hat den Auftrag im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Ausländisches Recht ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  3. GP ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Hilfspersonen beizuziehen und sich Dritter zu bedienen (Recht zur Substitution) unter Kostenfolge des Mandanten.

  4. GP ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden und hat den Mandanten über den Stand des Auftrags in angemessenem Ausmass mündlich (insbesondere telefonisch) oder schriftlich (insbesondere auch per E-Mail) in Kenntnis zu setzen.

  5. GP ist nicht verpflichtet, nach Beendigung ihres Auftrags auf Änderungen gegenüber den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der Auftragserteilung bzw. Auftragsausführung bestanden haben oder rechtliche Entwicklungen o.ä., aufmerksam zu machen.

  6. Die von GP im Rahmen eines Auftrags erstellten Arbeitsergebnisse richten sich an den Mandanten und an jene Personen, die entsprechend dem Auftragszweck zwischen dem Auftraggeber und GP als weitere Adressaten vereinbart wurden. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der Arbeitsergebnisse an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von GP zulässig. Eine Haftung von GP Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen und durch den Auftraggeber auszuschliessen.

 

3. Pflicht des Mandanten

  1. Der Mandant ist verantwortlich für sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen, die Nutzung oder Umsetzung der Arbeitsergebnisse und die Entscheidung darüber, inwieweit diese für seine Zwecke geeignet sind.

  2. Die Rolle des Mandanten besteht insbesondere darin, seine Anforderungen und Verpflichtungen genau zu definieren, GP jegliche aktuelle Information im erforderlichen Format zu liefern (und/oder GP Zugang dazu zu gewähren), GP umgehend und fortlaufend über jedes Ereignis zu informieren, das Auswirkungen auf die Vertragsausführung haben könnte, zu kooperieren und die Kooperation aller Beteiligten sicherzustellen, die ihm obliegenden Fristen einzuhalten und deren Einhaltung durch die Beteiligten sicherzustellen, die Arbeitsergebnisse und/oder Entwürfe entgegenzunehmen, die für die Zwecke des Vertrags erforderlichen Rechte und/oder Genehmigungen einzuholen und kostenlos die Mittel zur Verfügung zu stellen, die GP für die Leistungserbringung vernünftigerweise verlangen kann.

  3. Sämtliche Informationen, die GP zur Verfügung gestellt werden, müssen richtig und vollständig sein. GP ist berechtigt, sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu verlassen.

  4. Der Mandant stellt sicher und sichert zu, dass die GP zur Verfügung gestellten Informationen und deren Verwendung zur Auftragserfüllung weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen.

  5. Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten und Spesen werden dem Mandanten zur direkten und fristgerechten Begleichung übermittelt.

 

4. Honorar und Auslagenersatz

  1. Sofern GP Leistungen nach Aufwand abrechnet, sind diese zusammen mit den entsprechenden Ansätzen sowie die Art der Abrechnung (Tagessatz oder Stundensatz) zu vereinbaren. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.

  2. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ebenso sind ggf. anfallende ausländische Steuern und Abzüge vom Mandanten zu tragen bzw. können diesem in Rechnung gestellt werden.

  3. Falls eine "Kostenschätzung" abgegeben wird, hat diese die Bedeutung einer nicht bindenden Planungsgrundlage für die Aufwände zur Erbringung der vereinbarten Leistungen.

  4. Falls ein "Kostendach" vereinbart wurde, hat dieses die Bedeutung eines garantierten Höchstpreises für die zu erbringenden Leistungen. Sämtliche über das Kostendach hinausgehende Mehrkosten und Aufwände aus oder in Zusammenhang m der Erfüllung des Auftrags gehen zu Lasten von GP und können dem Mandanten nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn (1) er diese verschuldet bzw. zu verantworten hat oder (2) Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von GP (einschliesslich der Handlungen oder Unterlassungen des Mandanten) daran hindern oder es erschweren, die Leistungen wie geplant zu erbringen.

  5. GP ist berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen zu stellen und angemessene Vorschüsse auf ihre Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen. GP kann die Auslieferung ihrer Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen und ist im Falle der Nichtzahlung oder bei Verzug, von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. GP haftet diesfalls nicht für den Schaden, der infolge der Leistungssistierung der Arbeit entsteht. Die Geltendmachung von weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt zudem vorbehalten.

  6. Zum Honorar kommt der Ersatz der Auslagen in Zusammenhang mit der Mandatsführung hinzu (z.B. Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung). Telekommunikationskosten, Fotokopien und Porti werden pauschal abgerechnet und auf 4% der Honorarsumme, maximal aber CHF 1'000.00 pro Kalenderjahr, festgelegt. Falls zwingendes Recht einer pauschalen Abrechnung entgegensteht, sind alle Auslagen nach effektivem Aufwand zu vergüten. Weitere Spesen und Auslagen (wie z.B. Reisespesen) werden nach effektiven Kosten abgerechnet.

  7. Gebühren und Kosten welche Dritte, Behörden oder Gerichte dem Mandanten belasten, muss GP nicht vorschiessen, selbst dann nicht, wenn die Rechnung auf ihren Namen gestellt wird. Falls sie solche Auslagen dennoch bezahlt, besteht jedoch Anspruch auf vollen Ersatz.

  8. Der Mandant kann nur mit solchen Forderungen verrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder durch GP schriftlich anerkannt worden sind. Es steht ihm überdies kein Zurückbehaltungsrecht und kein Pfandrecht gegenüber GP, ihren Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu.

  9. Bei Erteilung eines Auftrags durch mehrere Mandanten haften diese gegenüber GP solidarisch.

 

5. Schlechterfüllung, Haftung

  1. GP verpflichtet sich, fehlerhafte Arbeitsergebnisse, welche eine Schlechterfüllung darstellen, nach eigener Wahl nachzubessern oder auszutauschen. GP trägt die im Zusammenhang mit der Nachbesserung oder dem Austausch zusammenhängenden Kosten. Weitergehende Ansprüche des Mandanten werden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

  2. Der Mandant erklärt sich einverstanden, dass ein möglicher Haftungsanspruch für etwaige Schäden ausschliesslich gegen GP besteht. Er wird kein Verfahren einleiten und verzichtet auf jegliche Ansprüche gegenüber Organen, Mitarbeitenden, Beratern, Hilfspersonen, Partnerinnen und Partnern von GP.

  3. Soweit gesetzlich zulässig, haftet GP nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äusserungen bzw. Erklärungen, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden.

  4. Sofern GP einen Schaden nicht nachweislich vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, ist die Haftung für eine Verletzung unserer Pflichten beschränkt auf (i) den im Mandatsvertrag definierten Betrag oder, wenn dort kein Betrag definiert wurde, das Honorar, das GP im entsprechenden Mandat vom Mandanten erhalten hat und (ii) auf direkte Schäden (unter Ausschluss von entgangenem Gewinn, Folgeschäden, indirekten Schäden und Strafschadenersatz).

  5. Jede weitere Haftung in Zusammenhang mit dem Mandat oder mit dem Vertrag mit dem Mandanten oder aus anderen rechtlichen Gründen und jede gesamtschuldnerische Haftung schliesst GP soweit gesetzlich zulässig aus.

 

6. Beendigung des Auftrags

  1. Keine Partei wird das Mandat zur Unzeit niederlegen (Art. 404 OR). Bezahlt der Mandant allfällige von GP verlangte Zahlungen nicht rechtzeitig, so gilt eine Mandatsbeendigung nicht als unzeitig.

  2. Im Falle des Widerrufs oder der Kündigung des Auftrags durch den Mandanten hat dieser für die bereits geleistete Arbeit von GP die Vergütung zu bezahlen sowie Auslagenersatz zu leisten. Er hat GP zudem von allenfalls im Hinblick auf die vollständige Vertragsabwicklung eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien und schadlos zu halten.

 

7. Geheimhaltung

  1. GP untersteht der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze mit der Bearbeitung von Mandaten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

  1. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen (insbesondere Ansprüchen auf Vergütung), zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen) oder aufgrund gesetzlicher Äusserungspflichten erforderlich ist, ist GP von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.

 

8. Immaterialgüterrechte, Arbeitsergebnisse, Know-how

  1. "Vorbestehende Materialien" von GP bezeichnet Materialien, Daten, Unterlagen, Werke, Erfindungen und anderen geistigen Schöpfungen von GP, die ausserhalb der Leistungserbringung unter einem Auftrag geschaffen oder erworben wurden inklusive deren Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Allfällig vorbestehende Immaterialgüterrechte und das Eigentum an vorbestehenden Materialien von GP verbleiben bei GP.

  2. "Arbeitsergebnisse" bezeichnet jedes Ergebnis der unter einem Auftrag zu erbringenden Leistungen. Vorbehältlich der Bestimmungen über die vorbestehenden Materialien, stehen sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Rechte an der Verwertung an den vertragsgegenständlichen Leistungen und/oder Arbeitsergebnissen einschliesslich aller Immaterialgüterrechte ausschliesslich GP zu.

  3. GP räumt dem Mandanten an (1) nicht individuell für diesen entwickelten und/oder erbrachten Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen sowie (2) an vorbestehende Materialien, welche in Arbeitsergebnissen enthalten sind oder solche darstellen ein nicht ausschliessliches, unwiderrufliches, gegenständlich, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Vervielfältigung und Nutzung (alle bekannten Nutzungsarten), nicht aber zur Bearbeitung, Anpassung und Änderung ein. An den nach Massgabe eines Auftrags individuell für den Auftraggeber entwickelten bzw. erbrachten Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen räumt GP dem Mandanten ein ausschliessliches, unentgeltliches, übertragbares, unbeschränktes und unwiderrufliches sowie auf alle bekannten und zukünftigen Nutzungsarten erstreckendes Recht, nicht aber zur Bearbeitung, Anpassung und Änderung derselben ein. Die Übertragung der Rechte steht unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der GP geschuldeten Vergütung.

  4. GP hat das Recht, Know-how, welche sie bei der Durchführung eines Auftrags allein oder zusammen mit dem Mandanten und Dritten erworben hat, unter Vorbehalt der anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten und Immaterialgüterrechten anderweitig zu verwenden.

 

Rangordnung

Die speziellen Vertragsbedingungen des jeweiligen Auftrags gehen bei Widersprüchen und Unklarheiten diesen AGB vor.

 

Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags (inklusiver dieser AGB und dieser Bestimmung) können nur schriftlich vereinbart werden.

 

Abtretung

Der Mandant ist nicht berechtigt, den Vertrag oder sich aus dem Vertrag ergebende Ansprüche und Rechte ohne vorherige Genehmigung durch GP abzutreten oder ganz oder teilweise zu übertragen.

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen eines Auftrags einschliesslich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich im Auftrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die so weit wie möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Auftrags vermutlich gewollt hätten.

 

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag und diesem AGB sowie für alle ausservertraglichen Ansprüche gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss von Staatsvertrags- und Kollisionsrecht (IPRG).

  2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus einen Auftrag und/oder im Zusammenhang mit dem durch diese AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über die Gültigkeit zählen, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von GP vereinbart. GP ist auch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen zuständigen Gericht im In- oder Ausland einzubringen.

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